Neues Gesetz tritt zum 23.12.2020 in Kraft
Reform zur Maklerprovision
Das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ tritt zum 23.12.2020 in Kraft. Ziel der Verhandlungen war es, den Erwerb von Immobilien günstiger zu machen. Die Kaufnebenkosten beim Erwerb von Wohnimmobilien (Wohnungen und Einfamilienhäuser) sollten für private Käufer gesenkt und Wohnraum sollte dadurch bezahlbarer werden. Andere Immobilienarten, wie zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und Gewerbeobjekte sowie Neubauten und Immobilien von gewerblichen Verkäufern sind von der neuen Gesetzesregelung nicht betroffen.
Das von der CDU/CSU und der SPD geforderte, sogenannte Bestellerprinzip wurde damit nicht durchgesetzt.
Im Gegensatz zu dem bereits seit Juni 2015 bestehenden Bestellerprinzip, welches bei der Vermietung zu tragen kommt, soll nun eine faire Kostenteilung zwischen beiden beteiligten Parteien, also Verkäufer und Käufer, erfolgen. Die Courtage soll künftig hälftig geteilt werden und damit eine bundesweit einheitliche Kostenteilung geschaffen werden.
In den Bundesländern Berlin, Hamburg, Bremen, Hessen und Brandenburg wurden die Maklergebühren in Höhe von 6% + MwSt., also 6,96% bislang vollständig vom Käufer getragen. In Bayern und in Bundesländern wie Baden-Württemberg, Sachsen, Rheinland-Pfalz sowie einigen weiteren Bundesländern wurde die hälftige Teilung bisher schon größtenteils praktiziert. Eine flächendeckende Regelung über die Anteile der Kostentragung zwischen Verkäufer und Käufer existierte bis dato nicht. Die nun einheitliche gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Käufer einer Wohnimmobilie neben den anfallenden Kaufnebenkosten, wie der Grunderwerbsteuer, Notargebühren etc., die Maklerprovision in voller Höhe tragen müssen. Sowohl Bankenmakler, als auch größere Maklerfirmen praktizierten bereits zum aktuellen Zeitpunkt die hälftige Provisionsteilung und stellen beiden Kaufvertragsparteien in bestimmten Bundesländern jeweils 3 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung.
Ob knapper Wohnraum durch diese Gesetzesfestsetzung nachhaltig bezahlbarer wird und tatsächlich der private Käufer beim Kauf einer Wohnimmobilie entlastet wird kann in Frage gestellt werden.
Aus unserer Sicht wird das neue Provisionsteilungsmodell lokal kaum Auswirkungen zeigen, da die Provisionsteilung bereits gängige Praxis professioneller Maklerfirmen darstellt. Lediglich für kleinere Nebenerwerbs-Makler, oder auch Online-Makler, die bisher mit reduzierten Provisionen gearbeitet, oder teilweise sogar komplett auf die Verkäuferprovision verzichtet hatten, bedeutet diese Neuregelung eine Veränderung ihrer Geschäftsstrategie. Gute und professionelle Maklerleistung wird sich weiterhin durchsetzen, der Konkurrenzkampf wird angekurbelt. Wer die volle Provision erhalten will, muss hierfür auch gute Leistung erbringen, die eine beidseitige Courtage rechtfertigt. Dies ist zumindest ein positiver Aspekt des neuen Gesetzes.
Unsere Tätigkeit, insbesondere die Doppeltätigkeit und Neutralität des Maklers für beide Parteien wird durch die neue Gesetzesregelung bestätigt.
Bundesweit gerechnet werden durch diese neue Regelung jedoch die Immobilienpreise noch weiter steigen, da Verkäufer die nun hälftig zu tragenden Provisionen auf den Kaufpreis aufschlagen werden. Dies freut sicherlich sowohl den Staat, als auch Notare und Ämter, da sich deren Kosten wie Grunderwerbsteuer und Gebühren aus den (nun noch höheren) Kaufpreisen berechnen werden. Banken werden diese noch höheren Kaufpreise noch weniger finanzieren können und wollen. Aus unserer Sicht hat das neue Gesetzt damit das Ziel komplett und grundlos verfehlt. Von großen Verbänden vorgeschlagene Lösungsmöglichkeiten zur Verbilligung von Wohnraum wie z.B. die Senkung der Grunderwerbsteuer (in manchen Bundesländern über 6%) oder Reduzierung bzw. Pauschalisierung der Makler-, Notar- und Amtsgebühren wären da wesentlich effektiver gewesen, wurden jedoch vom Gesetzgeber abgelehnt.